Statuten

Statuten

Der SBO hält seit seiner Gründung am Grundsatz fest, dass aktive oder ehemalige Schwimmerinnen und Schwimmer die Geschicke des Clubs leiten sollen. Das Durchschnittsalter der Vorstandsmitglieder beträgt deshalb weniger als 28 Jahre. Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Arbeit ehrenamtlich und unentgeltlich. 
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des SBO. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: Anstellung der Trainer und der Schwimmlehrer / Schwimmlehrerinnen, Organisation der Vereinsaktivitäten, Organisation der Trainingslager, Führung Buchhaltung, etc. Da der SBO über keine Geschäftsstelle verfügt, werden sämtliche Aufgaben vom Vorstand übernommen.

Art. 1 Name und Sitz 

Unter dem Namen: „Schwimmclub Bottmingen-Oberwil“ (abgekürzt: „SBO“) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bottmingen und Oberwil. 

Art. 2 Sitz 

Der Verein bezweckt die Förderung des Schwimmsports. 

Art. 3 Mittel 

Der Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszweckes über die Beiträge der Mitglieder. Die Höhe der Beiträge sowie die Höhe der Kurskosten der klubeigenen Schwimmschule werden an der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Verein kann auch Zuwendungen aller Art entgegen nehmen. 

Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern.

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die sich gemäss der Mitgliederkategorien:        
            a)    Aktivmitglied

            b)    Vorstandsmitglied 
            c)    Passivmitglied 
            d)    Ehrenmitglied 

    zur aktiven Unterstützung des Vereinszwecks verpflichten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand; ablehnende Entscheide bedürfen keiner Begründung;Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. 

  2. Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, welche über die vom Club verlangten schwimmerischen Grundkenntnisse verfügt. Das Aufnahmegesuch hat schriftlich mittels dem clubeigenen Anmeldeformular zu erfolgen. Für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Altersjahr ist die Unterschrift eines Elternteils oder gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Vorstandsmitglieder sind alle von der Mitgliederversammlung gemäss Art. 8 gewählten natürlichen Personen.
  4. Passivmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Schwimmsport fördern will und den Mindestbetrag von 20 CHF pro Jahr bezahlt.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand natürlichen und juristischen Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des Clubs und des Schwimmsports verdient gemacht haben. 

Art. 5 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Er erfolgt schriftlich per Brief an die Clubadresse oder per Mail an den Vorstand. Das austretende Mitglied hat für das laufende Vereinsjahr noch seinen Mitgliederbeitrag anteilsmässig bis zum Datum des Austritts zu entrichten. 
  2. Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit aus wichtigen Gründen ausschliessen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Der Ausschluss erfolgt durch eine Zweidrittelmehrheit der an der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Entscheid ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Der Vorstand schliesst insbesondere Mitglieder aus, welche die Interessen und Ansehen des Clubs schädigen oder die Beiträge nicht bezahlen. Der Vorstand entscheidet endgültig. 

Art. 6 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 
         a)    die Mitgliederversammlung
         b)    der Vorstand
         c)    die Rechnungsrevision 

Art. 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Präsidentin/der Präsident ist ausserdem verpflichtet, eine  Mitgliederversammlung innerhalb von 40 Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder dies schriftlich verlangt. 
  2. Die Versammlung wird mit einem Schreiben an die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen. Die
    –         Mitgliederversammlung hat über die folgenden Geschäfte zu beschliessen:
    –         Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
    –         Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts;
    –         Genehmigung des Jahresbudgets;
    –         Genehmigung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes sowie des Cheftrainers;
    –         Änderung der Höhe der Mitgliederbeiträge, falls ein Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes gem. Art. 7 Abs. 3 vorliegt;
    –         Änderung der Höhe der Kurskosten der Schwimmschule Cool im Pool, falls ein Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes gem. Art. 7 Abs. 3 vorliegt;
    –         Änderungen der Statuten, falls ein Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes gem. Art. 7 Abs. 3 und Art. 11 vorliegt;
    –         Die Auflösung des Vereins, falls ein Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes gem. Art. 7 Abs. 3 und Art. 12 vorliegt;
    –         Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
    –         Genehmigung der Reihenfolge der Traktanden;
    –         Wahl der Stimmenzähler;
    –         Wahl des Tagespräsidenten, welcher die Mitgliederversammlung anstelle der Präsidentin/des Präsidenten führt, falls ein Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes gem. Art. 7 Abs. 3 vorliegt;
    –         Antrag auf Durchführung von geheimen Wahlen, falls ein Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes gem. Art. 7 Abs. 3 vorliegt;
    –         Anpassungen der Richtlinien zum Schutz vor sexuellen Übergriffen, falls ein Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes gem. Art. 7 Abs. 3 vorliegt;
    –         Über weitere Geschäfte, die vom Vorstand unterbreitet wurden und von diesem traktandiert wurden.  
  3. Jegliche Traktanden der Mitglieder, wie insbesondere Wahlvorschläge, Anträge auf Durchführung von geheimen Wahlen, Anträge auf Mitgliederbeitragsänderungen, Anträge auf Kurskostenänderungen der Schwimmschule Cool im Pool, Anträge auf Statutenänderungen, Anträge auf Auflösung des Vereins, Anträge auf Wahl einer Tagespräsidentin/Tagespräsidenten, Antrag auf Durchführung von geheimen Wahlen und Anträge auf Anpassungen der Richtlinien zum Schutz vor sexuellen Übergriffen sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung einzureichen.[1] Über später eingereichte Traktandenwünsche kann die Mitgliederversammlung nicht beschliessen. Die definitive Traktandenliste wird an der Mitgliederversammlung aufgelegt. Bis zur Mitgliederversammlung sind alle Mitgliederkategorien sowie die Eltern der Aktivmitglieder zugelassen. Weitere Personen können nur mit der Genehmigung des Vorstandes an der Mitgliederversammlung anwesend sein.
  4. Die Mitgliederversammlung beschliesst, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit einfachem Mehr. An der Versammlung hat jedes anwesendes Aktiv- und Vorstandsmitglied eine Stimme. Die restlichen Mitgliederkategorien werden zur Versammlung ebenfalls eingeladen und haben beratende Stimme. Die Eltern (oder ihre gesetzlichen Vertreter) dürfen die Stimmen von Aktivmitgliedern, welche das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, verwalten und abgeben. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Präsidentin/dem Präsidenten. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handhaufheben, sofern keine geheime Wahl durch Stimmzettel verlangt wird. Die briefliche Stimmabgabe ist nicht zulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird normalerweise von der Präsidentin/vom Präsidenten geleitet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass über die Beschlüsse Protokoll geführt wird.

Art. 8 Vorstand

  1. Der Vorstand hat alle Befugnisse und Pflichten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere
     –       führt er die laufenden Geschäfte des Vereins;
     –       vertritt er den Verein nach aussen;
     –       erlässt er Kostenregelungen, Datenschutzbestimmungen und Aufnahmebedingungen für Mitglieder;
     –       erlässt er das Leitbild des Vereines;
     –       stellt er die Trainer und Schwimmlehrer/ Schwimmlehrerinnen an und;
     –       er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung und ein Budgetvorschlag für das nächste Jahr vor.
  2. Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin/einem Präsidenten, einer/einem technischen Leiterin/Leiter der Schwimmschule Cool im Pool, einer Kassierin/einem Kassier, einem J&S-Coach sowie maximal vier weiteren Mitgliedern. Es können maximal zwei Eltern von aktiven oder ehemaligen Wettkampfschwimmerinnen/Wettkampfschwimmern in den Vorstand gewählt werden. Die restlichen Vorstandsmitglieder müssen aktive und ehemalige Wettkampfschwimmerinnen/ Wettkampfschwimmern sein. Als Präsidentin/Präsident kann nur eine/ein aktive/aktiver oder ehemalige/ehemaliger Wettkampfschwimmerin/Wettkampfschwimmer gewählt werden. Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.[2]
  3. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Im Vorstand entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Präsidentin/dem Präsidenten. Der Vorstand hat das Recht, weitere Personen mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen beizuziehen. Dabei gilt: Beisitzende sind nicht stimmberechtigt.

 

Art. 8a Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird jeweils auf eine Amtsdauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand des zu Ende gehenden Geschäftsjahres bestimmt dazu die Anzahl der Vorstandsmitglieder für das nächste Geschäftsjahr. Die Bekanntgabe der Anzahl erfolgt mit der Einladung zur Mitgliederversammlung. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 
  2. In einem ersten Wahlgang stellen sich die bisherigen Vorstandsmitglieder als Ganzes zur Wahl. Neue Vorstandsmitglieder werden anschliessend in einem zweiten Wahlgang jeweils einzeln gewählt. Danach wird in einem dritten Wahlgang die Präsidentin/der Präsident gewählt.
  3. Falls die Anzahl der Vorstandskandidaten die Anzahl der verfügbaren Plätze im Vorstand übersteigt, erfolgt die Wahl nach folgendem Verfahren: In einem ersten Wahlgang werden den anwesenden Stimmberechtigen vorgedruckte Stimmzettel ausgeteilt, auf welchen die Namen der Vorstandskandidaten aufgelistet sind. Die Stimmberechtigten können danach mittels Ankreuzen maximal so viele Kandidaten wählen wie Vorstandssitze besetzt werden können. Kumulieren, d.h. für einen Kandidaten doppelt zu stimmen, ist nicht erlaubt. Falsch ausgefüllte Wahlzettel sind ungültig. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten gültigen Stimmen erhalten. In einem zweiten Wahlgang werden den anwesenden Stimmberechtigen erneut Stimmzettel ausgeteilt, um die Präsidentin/den Präsidenten zu wählen. Wählbar sind nur die im ersten Wahlgang gewählten Personen, welche vor Ort erklären, das Amt der Präsidentin/des Präsidenten übernehmen zu wollen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
  4. Zur Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist folgendes Verfahren einzuhalten: Einreichung eines Antrages beim Vorstand auf Abwahl sowie Stellung eines Ersatzkandidaten, der von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unter Angaben von Gründen unterschrieben ist. Danach hat die Präsidentin/der Präsident innerhalb von 40 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. An dieser Mitgliederversammlung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Abwahl der Betroffenen wird in geheimer Wahl mittels Stimmzettel entschieden. Abgewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
  5. Nachwahlen für abgewählte Mitglieder des Vorstandes gelten nur bis zum Ablauf der geltenden Wahlperiode. Die Nachwahlen erfolgen durch Handhaufheben, sofern keine geheime Wahl durch Stimmzettel verlangt wird. Falls die Anzahl der Ersatzkandidaten die Anzahl der verfügbaren Vorstandssitze übersteigt, erfolgt die Wahl nach Vorgaben von Art. 8a Abs. 3. 

Art. 9 Rechnungsrevision 

  1. Zur Prüfung der Jahresrechnung und der Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes sind nicht wählbar.
  2. Die Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren erstatten schriftlich Bericht an die Mitgliederversammlung. 

Art. 10 Haftung 

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen (Art. 75a ZGB).
  2. Die Versicherung ist Sache der Mitglieder. Der Verein haftet nicht für Unfälle seiner Mitglieder. 

Art. 11 Statutenänderung 

Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig, der mindestens die Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge des Vorstandes mit der Einladung zur Versammlung publiziert oder die Änderungsvorschläge der Mitglieder bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht worden sind.[3] 

Art. 12 Auflösung des Vereins 

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschliessen, an der mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden darf; diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung zu beschliessen.
  2. Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermögens ein Überschuss, so fällt dieser je zur Hälfte in das Eigentum der Gemeinden Bottmingen und Oberwil, die ihn jedoch nur zu einem Zweck verwenden dürfen, der dem ursprünglichen Vereinszweck möglichst ähnlich ist. 

Art. 13 Schwimmschule

Unter der Leitung des Technischen Leiterin/Leiters der Schwimmschule und im Rahmen der räumlichen Kapazität der Hallenbäder Oberwil und Bottmingen unterhält der Club die Schwimmschule Cool im Pool.   

Anhang 

Die nachfolgenden Anhänge «Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta von Swiss Olympic» und «Sport rauchfrei» bilden einen integrierenden Bestandteil zu den Statuten. 

 

Anhang 1: Ethik-Charta von Swiss Olympic

Der Schwimmclub Bottmingen-Oberwil hat sich an die sieben Prinzipien der Ethik-Charta von Swiss Olympic zu halten. Diese sind: 

  1. Gleichbehandlung für alle! Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen. 
  2. Sport und soziales Umfeld im Einklang! Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar. 
  3. Förderung der Selbst- und Mitverantwortung! Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt. 
  4. Respektvolle Förderung statt Überforderung! Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler. 
  5. Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung! Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt. 
  6. Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe! Prävention erfolgt ohne falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren und konsequent eingreifen. 
  7. Absage an Doping und Suchtmittel! Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums sofort einschreiten. 
Anhang 1.1: Sport rauchfrei 
  • Die Umsetzung «Sport rauchfrei» beinhaltet folgende Anforderungen:
  • Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde vor bis eine Stunde nach dem Sport) 
  • Vereinslokalitäten sind rauchfrei 
  • Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen
  • Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. 
Dies beinhaltet:
 
  • Wettkämpfe
  • Sitzungen (inkl. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen)
  • Spezielle Anlässe (z.B. Trainingslager, Grillfest und Weihnachtsessen).
[1] Die Traktanden können per Brief an die Clubadresse (Postfach 442, 4103 Bottmingen) oder per E-Mail an club@sbo-online.ch eingereicht werden. Bei brieflicher Eingabe gilt das Datum der Zustellung.
[2] Somit können auch Nichtmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Diese werden gem. Art. 4 Abs. 3 automatisch zu Vereinsmitgliedern. Der Wahlvorschlag muss jedoch von einem Vereinsmitglied ausgehen. 
[3] Vgl. Art. 7 Abs. 3.